Lohnarten bearbeiten Allgemeines:
Die Lohnarten bilden den zentralen Punkt in der Lohnbuchhaltung. Wenn die Lohnarten korrekt erfasst wurden, werden auch sämtliche Berechnungen korrekt durchgeführt. Da die Erfassung und insbesondere die Steuerung der verschiedenen Lohnarten sehr komplex ist, sollten nur versierte Benutzer Änderungen in den Lohnarten vornehmen.
Lohnarten-Code:
Die Nummernbereiche der Lohnarten sind relativ frei wählbar, da die Verarbeitung über den Lohnart-Typ gesteuert wird (Bezugs- / Abzugs- / Arbeitgeber-Lohnarten). Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Lohnarten in einer einigermassen logischen Reihenfolge erfasst werden, da verschiedenste Listen nach dem Lohnarten-Code sortiert werden.
Die Lohnartennummern werden 4-stellig geführt, wobei die 1. Stelle den Typ bestimmt
Die restlichen drei Stellen sind fortlaufende Nummern innerhalb des Lohnartentyps.
2. Abzugslohnarten
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Wird eine Abzugsart angewählt, können danach die Pflichtigkeiten definiert werden, analog Lohnarten, z.B. die Bezugsbasis1 ist der AHV-Beitrag, der für alle Lohnarten berechnet werden, welche im Sammler die "AHV" aktiviert haben
Auf einzelnen Feldern können mit der Funktionstaste 'F1' Aktionstabellen / Feldbeschreibungen aufgerufen, mit 'F2' Bemerkungen zur Abzugsarten erfasst und mit 'F3' Feldbeschreibungen aufgerufen werden. Mit der Funktionstaste 'F5' können Sie das Stammblatt der Lohnart drucken.
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Berechnungsart: |
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Anhand dieser Codes (Tabelle) bestimmen Sie wie der Endbetrag der aktuellen Lohnart berechnet werden soll:
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Bezugsbasis definiert die Herkunft des Wertes im Feld Basis, mit Bezugsbasis weisen Sie der Lohnart ebenfalls eine Funktion zu. Berechnungsbasis definiert die Art der Berechnung der Basis, verschiedene Abzugsarten haben einen Höchst- und/oder Mindestlohn, vorgeschrieben sind diese bei der NBU und bei der ALV. F1 auf dem Feld zeigt Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten. Höchst-/Mindestlohn enthält in der Regel den Höchstlohn den eine Basis nicht überschreiten darf, ist jedoch die Berechnungsart 2 oder 3 gewählt , so ist hier der Mindestlohn einzutragen Höchstlohngrenze 2 enthält den Maximalbetrag (pro Jahr) der nicht überschritten werden darf, eine 2. Höchstlohngrenze kann nur erfasst werden bei Berechnungsart 2 und 3.
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Bestimmen Sie hier das Habenkonto. Ein Sollkonto kann nur bedingt eingegeben werden: 1. In den Grunddaten "Fibu-Integration" ist die Verbuchungsart "1=Nettobuchung" gewählt. 2. Fibuintegration ist "Bruttobuchung" jedoch enthält diese Abzugsart keine Referenz zu einer Bezugslohnart (wie z.B. AHV/ALV/NBUV) Bei Lohnarten wie Vorschuss / Darlehen etc... können Sie ein Sollkonto eingeben. Bei Kostenstellen- / Kostenartenbuchungen wird üblicherweise der Lohnart eine Kostenart zugewiesen. Die Kostenstelle wird meist über den Mitarbeiter oder die Abteilung bestimmt. Eine Lohnart kann auch MwSt-pflichtig sein. |
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UVGZ-/KTG-Code: Die UVGZ- und KTG-Versicherungsprofile werden unter Zuordnungen erfasst und können in der Abzugsart aufgerufen werden sofern es sich um eine UVGZ (Basis 9) oder eine KTG (Basis 5) Abzugsart handelt |
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Variable Lohnart heisst das diese Lohnart zur halbautomatischen Abrechnung freigegeben wird und von definierten Anwendern bearbeitet werden kann. Übertragslohnart definiert die automatische Erfassung dieser Lohnart bei der Neueingabe eines Mitarbeiters bzw. einer Lohnabrechnung, eine direkte Zuordnung finden Sie unter Punkt 7.2 "Mitarbeitervorgaben" Abzugslohn Zuordnung definiert die Art bzw. Funktion dieser Lohnart. Lesen Sie mehr dazu unter Punkt 7.6 "Zuordnung" Bundesamt für Statistik (BFS / LSE): Ordnen Sie diese Lohnart dem Bundesamt für Statistiken zu. Lesen Sie mehr dazu unter Punkt 7.8 "Zuordnung Bundesamt BFS" |
Wenn der massgebende Lohn 2‘300.00 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die AHV-Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten abgerechnet. Übersteigt der massgebende Lohn die Summe von 2‘300.00, so werden die AHV-Beiträge auf die gesamte Lohnsumme fällig. Um einen solchen Fall abdecken zu können, sollten Sie je eine neue Abzugsart und Arbeitgeberleistung AHV erfassen mit einem Mindestlohn und Berechnungsart 3. Berechnungsart 3 heisst, dass der Abzug erfolgt, sobald der Mindestlohn erreicht ist und zwar auf der ganzen Lohnsumme. Die Lohnarten sind den obligatorischen Sozialabzügen zuzuordnen (F7 im Lohnartenstamm).
Im Personalstamm ist die AHV-Pflicht auf 1 (Pflichtig) zu setzen und diese neuen Lohnarten verwenden.
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