MwSt-Abrechnung vereinbart ist eine gesetzlich vorgeschriebenen Methode, wenn mit einem integrierten System gearbeitet wird, d.h. die Rechnungen werden im System geschrieben und verbucht, die Zahlungen werden in der Debitorenverwaltung eingebucht.
Es kann bei der Eidg. Steuerverwaltung ein Gesuch eingereicht werden, dass man vereinnahmt abrechnen will. Voraussetzung dafür ist, dass man eine Offen-Posten-Buchhaltung führt und dies mit dem Gesuch auch so bestätigt. Eine Offen-Posten-Buchhaltung heisst, dass die geschriebenen Rechnungen (z.B. im Word) erst erfasst und verbucht werden, wenn sie bezahlt werden. (Kreditoren- und Debitorenseitig).
Rechnet man trotzdem verreinnahmt ab und man hat eine MwSt-Revision, so wird der Revisor verlangen, dass sofort die Abrechnungsmethode umgestellt wird, was zur Folge hat, dass in einem Quartal für die gestellten und für die bezahlten Rechnungen abgerechnet werden muss.
Die vereinnahmte Methode ist nur möglich auf Basis der Belege aus Fakturierung und Kreditorenverwaltung. Dies ist eine Hilfestellung für Kunden, welche nicht gesetzeskonform abrechnen. Wer vereinnahmt abrechnet, muss zusätzlich zu den auf Belegbasis erstellten Abrechnung noch die Zusatzbuchungen aus der FIBU abrechnen und die Zahlen addieren. Die FIBU kennt kein vereinnahmt oder vereinbart, sie rechnet ab, was vorhanden ist.
Wenn man nur eine Abrechnung ausdrucken will, muss man dies über die FIBU-Buchungen machen (alle Buchungen). Dabei werden dann die verbuchten Belege (und nicht die bezahlten) berücksichtigt. Es werden nur Zahlungsabzüge, die auf Aufwand- und Ertragsminderungskonten gebucht wurden, in Abzug gebracht.
Es gibt keine schnelle sowie billige Umstellung; diese kostet auf jeden Fall im Umstellungsquartal Geld. Vermutlich ist es die billigste Methode zuzuwarten, bis man eine Revision hat und in der Zwischenzeit druckt man beide Abrechnungen aus und addiert sie mit dem Taschenrechner.
Entgelte in fremder Währung sind zur Berechnung der MwSt. im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Schweizerfranken umzurechnen. Die Umrechnung hat aufgrund der von der ESTV bekannt gegebenen Monatskurse oder aufgrund des geltenden Devisen-Tageskurses (Verkauf) zu erfolgen.
Andere Kurse (z.B. konzerninterne Durchschnittskurse) dürfen für die Berechnung der MwSt. nicht verwendet werden. Die einmal gewählte Variante (Monatskurs/Tageskurs) darf nur auf Beginn eines Kalender- oder Geschäftsjahres gewechselt werden.
Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist der Kurs im Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend, bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten derjenige im Zeitpunkt des Zahlungseingangs.
Die MwSt-Abrechnung ist im Ribbon, Betriebswirtschaft platziert: