Diese Lohnarten werden von der Lohnbuchhaltung als Obligatorische Sozialabgaben erkannt und entsprechend verarbeitet.
Hinweis: Die Zuordnungen beziehen sich im allgemeinen auf dem Arbeitnehmer, hier müssen die folgenden Lohnarten Zugeordnet werden.
Wichtiger Hinweis:
Sie dürfen hier die "Betriebsunfallversicherung (BU)" des Arbeitgebers nicht zuordnen, da die europa3000™ Lohnbuchhaltung diese als "NBUV" (Arbeitgeber) zuordnet und entsprechend dem UVG-Code abarbeitet. z.B. wird bei UVG-Code 'A1' (BU & NBU Versichert) der Abzug der Arbeitgeberleistung "BU" nicht vorgenommen.
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