Für verschiedene Zulagen und Nebenleistungen gibt es im neuen Lohnausweis Eingabe-Vorschriften für die elektronische Datenübermittlung (ELM). Es ist von Vorteil, auch ohne ELM, sich an die vorgegebenen Texte zu halten, die zwischen den Zeichen << >> stehen. Sie ersparen sich unter Umständen etliche Rückfragen durch die Steuerämter.
Gemäss den aktuellen Vorschriften zum Lohnausweis müssen die aktuellen Spesen des Personals betragsmässig ausgewiesen werden. Von dieser Bescheinigungspflicht darf der Arbeitgeber nur abweichen, wenn ein genehmigtes Spesenreglement besteht.
Das genehmigte Spesenreglement ermöglicht es dem Arbeitgeber, anstelle des betraglichen Ausweises effektiver Spesen im Lohnausweis die genehmigten Pauschalspesen auszuweisen.
In den meisten Schweizer Kantonen wird der Genehmigungsentscheid der Steuerbehörden am Sitzkanton durch die Steuerbehörden am Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers anerkannt und bei der privaten Steuerdeklaration die Position Berufsspesen nicht mehr hinterfragt.
Beispiel: Genehmigtes Spesenreglement
Am 15.4.2005 wurde das Spesenreglement vom Kanton Luzern genehmigt und gilt für alle Mitarbeiter, für welche im Personalstamm das Feld genehmigtes Spesenreglement aktiviert wurde.
Eingabe: «Spesenreglement durch Kanton LU am 15.04.2005 genehmigt.». Sollen die Daten per ELM übermittelt werden, müssen zusätzlich die Felder Kanton und genehmigt abgefüllt werden, weil der vorhergehende Text nur für den gedruckten LAW gilt.
Fehlt der Text und das Feld genehmigtes Spesenreglement wird aktiviert, so schreibt das System in die Ziffer 15: <>. Diese Randziffer 52 bezieht sich auf die Wegleitung zum Ausfüllen eines Lohnausweises.
Ziffer 15: Expatriate-Ruling (ab REV14)
Hier wird der Kanton sowie das Datum der Genehmigung eingetragen. Auf dem Lohnausweis unter Ziffer 15 wird neu der Text "Expatriate-Ruling durch Kanton xx am Datum genehmigt" ausgegeben, sofern dies im Personalstamm des Mitarbeiters im Feld Genehmigtes Expatriate-Ruling aktiviert wurde
Hinweis: Expatriates im Sinne der ExpaV (Expatriates-Verordnung) sind leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz (in der Regel zu einer Tochter- oder Schwestergesellschaft) entsandt werden.
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